Allgemeine Information und Rechtsgundlage

Die Feuerwehr ist kein Verein und keine Firma sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß §3 Abs.1 des OÖ. Feuerwehrgesetzes. Die Feuerwehr ist kein "Mädchen für alles" und muss daher auch nicht alle Einsätze annehmen sofern diese nicht
lt. OÖ Feuerwehrgesetz § 2 dem Brandschutz, Katastrophenhilfe oder technische Hilfeleistung unterliegen (Gefahr im Verzug).

 

Die Kosten für die Feuerwehren im Einsatz (ausgenommen überregionale Einsätze), für Übung und Ausbildung, die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände die für die Schlagkraft der Feuerwehren dienen sind von der Pflichtbereichsgemeinde zu tragen. Die Kosten für andere Zwecke sind von der Feuerwehr selbst zu tragen.

 

Jede Pflichtbereichsgemeinde hat eine Mindestanzahl von Fahrzeugen besitzen. Dies ist in der Brandbekämpfungsverordnung festgelegt und ist abhängig von der Einwohnerzahl/Gebäude bzw. von Gefahrenquellen in jeder Gemeinde. Zusätzlich muss jede Feuerwehr (je nach Pflichtbereichsgröße/Anzahl der Fahrzeuge) eine Mindestmannschaftsstärke aufweisen. Für die Erhaltung der Schlagkraft der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant verpflichtet.

 

Bei Feuerwehreinsätzen ist durch den geschädigten ein Kostenersatz zu tragen. Es sei denn es handelt sich um Brände, Abwendung der Brandgefahr oder Elementarereignisse, Unfälle und akuten Notständen zur Rettung von Menschen und Tieren. Auch wer vorsätzlich grob fahrlässig einen Feuerwehreinsatz verursacht muss der Feuerwehr den Kostenersatz erstatten.

 

Die Kosten von Feuerwehreinsätzen werden in einer Tarifordnung festgelegt, welche der Gemeinderat der jeweiligen Gemeinde zu beschließen hat. (Vorlage Tarifordnung OÖ Landesfeuerwehrverband).

 

Jede Feuerwehr hat eine vorgeschriebene Anzahl von Übungen und Schulungen die pro Jahr absolviert werden müssen. Aufgrund der Vielseitigkeit des Einsatzbereiches der Feuerwehren werden von den meisten Wehren jedoch wesentlich mehr Übungen abgehalten.

 

Feuerwehrmitglieder sind verpflichtet sich bei jedem Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden sofern dies nicht aus wichtigen persönlichen oder beruflichen Gründen unmöglich ist.

 

Es muss nicht zwingend in jeder Gemeinde eine Feuerwehr stationiert sein. Eine Nachbarfeuerwehr muss dann dieses Gebiet mitbetreuen. Es gibt an der Landesfeuerwehrschule in Oberösterreich bereits über 60 verschiedene Lehrgänge zur Ausbildung im Feuerwehrdienst. Des weiteren werden bereits einige Lehrgänge (Grundausbildung, Funk, Maschinist) in den Bezirken bzw einzelnen Abschnitten angeboten.

 

Jeder Eigentümer eines Gebäudes hat für den brandsicheren Zustand und die brandsichere Nutzung des Gebäudes zu sorgen. Der Bürgermeister ist berechtigt, jedermann nach Möglichkeit und Zumutbarkeit zur erforderlichen Hilfeleistung zu verpflichten (Ausnahmen sind möglich). Die Gemeinde ist verpflichtet, dass die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen.

 

Der Eigentümer eines Gebäudes ist verpflichtet, Einrichtungen der ersten Löschhilfe in einem dem Stand der Technik entsprechenden Ausmaß bereitzustellen und instand-zuhalten. Diese Einrichtungen sind vom Eigentümer in einem dem Stand der Technik entsprechenden Zeitraum auf ihre Funktionstüchtigkeit bzw. Verwendbarkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, zum Beispiel sind handelsübliche Handfeuerlöscher alle 2 Jahre zu überprüfen. Dafür ist der Eigentümer des Gebäudes verantwortlich.

 

Für diese Informationen wird keine Haftung auf Vollständigkeit übernommen. Bei eventuell falscher juristischer Ausdrucksweise oder falschen Angaben gelten im Zweifelsfall die gültigen Gesetze.